Verein der Hundefreunde e.V.
       Verein der Hundefreunde e.V.

VEREINSSATZUNG des V.d.H. Friedrichshafen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein der Hundefreunde e.V. Friedrichshafen wurde im Jahr 1950 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

Der Verein ist dem Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv) angeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 Aufgabe des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports und der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

1. die Förderung des Sports mit dem Hund

2. die Förderung des Tierschutzes

3. die Bekämpfung von Tierseuchen

4. die Ausbildung von Blindenhunden

5. die Ausbildung von Hunden für die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (Katastrophenfälle)

Der Verein wahrt strengste Neutralität in religiösen, parteipolitischen und rassistischen Fragen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Haftung des Vereins

Der Verein der Hundefreunde haftet aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts lediglich im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins der Hundefreunde e.V. kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Befugnisse an einen Ausschuss übertragen. Die endgültige Aufnahme erfolgt erst nach Anerkennung dieser Satzung. Ob eine Mitgliedskarte ausgegeben wird, entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt aus dem Verein

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird wirksam durch eine schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand spätestens drei Monate vor Jahresende.

Mit Eingang der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

§ 6 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

1. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Anordnung der Vereinsleitung

2. schwere Schädigung des Ansehens der Belange des Vereins

3. gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

4. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Ein Anruf der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg gegen die Ausschließung ist nicht zulässig.

§ 7 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein stellvertretender Vorsitzender. Beide Mitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren (zwei Jahren) gewählt. Die Wahl kann geheim oder auf Zuruf erfolgen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

Der Vorstand besteht aus:

1.) Enger Vorstand

1. Vorsitzender

2. stellvertretender Vorsitzender

3. Kassierer

4. Schriftführer

2.) Erweiterter Vorstand: (Ausschuss)

den Ausbildungswarten

den Helfern im Schutzdienst

den Platzwarten

den Bewirtungswarten

den Jugendwarten

bis zu zwei Beisitzern

Der Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Ausschuss) wirken an den Entscheidungen in sportlichen Fragen mit ihrem Stimmrecht mit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende mit einer zusätzlichen Stimme.

§ 9 Mitgliederversammlung

In einem Jahr ist mindestens eine Hauptversammlung anzuhalten. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand schriftlich, spätestens vier Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung.

§ 10

(1) Mitglieder, die Wehrdienst leisten, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder.

(2) Während des Dienstverhältnisses ruht die Beitragspflicht.

(3) Für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ist Abs. (2) nicht gültig.

§ 11 Mitgliederwerbung ist Ehrensache jedes Mitglieds. Es können keinerlei Rechtsansprüche dem Verein gegenüber geltend gemacht werden.

§ 12 Die Vereinsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung. Die Vereinsleitung muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 13 Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 14 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Es müssen aber mindestens 10 (zehn) der Vereinsmitglieder anwesend sein, um die Auflösung beschließen zu können.

§15 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins Caritas Friedrichshafen, Katharinenstr. 16 in 88045 Friedrichshafen zur Verfügung gestellt.

Friedrichshafen, 11.02.2014

Verein der Hundefreunde e.V. Friedrichshafen

-der Vorstand-

Platzordnung des V.d.H Friedrichshafen

1. Allgemein:

Der Übungsplatz steht allen Mitgliedern und Gästen während der Übungszeiten zur Aus- und Weiterbildung ihrer Hunde zur Verfügung. Der Übungsplatz umfasst das Vereinsgelände mit seinen Einrichtungen. Für die Dauer des Platzaufenthalts erkennt jeder Benutzer/Besucher diese Platzordnung an. Bei groben Verstößen oder ungehörigem Benehmen behält sich der Ausbildungswart oder ein Vorstandsmitglied entsprechende Gegenmaßnahmen vor und ist berechtigt, den Betreffenden vom Platz zu weisen und ggf. vom Ausbildungsbetrieb auszuschließen. Auf dem gesamten Vereinsgelände sowie auf den Zufahrtswegen gilt das deutsche Tierschutzgesetz.

2. Übungsbetrieb:

Der Übungsablauf wird vom Ausbildungswart festgelegt. Die Übenden haben den Anordnungen des Übungswartes Folge zu leisten.

Außerhalb der Übungszeiten darf der Übungsplatz nur von Mitgliedern zu Übungszwecken nach Rücksprache mit dem Vorstand und/oder dem Ausbildungswart benutzt werden.

3. Ordnung:

Hunde sind nur zum Üben auf dem Übungsplatz zu führen. Nach Beendigung der Übung sind die Hunde in der Boxenanlage oder auf andere, sichere Art und Weise unterzubringen.

Grundsätzlich sind Hunde angeleint zu führen. Im Vereinsheim sind keine Hunde erlaubt.

Das Vereinsgelände ist keine Auslaufwiese.

4. Versicherungsschutz / Impfungen:

Für alle Hunde, die auf dem Vereinsgelände geführt werden, ist der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung und Tollwutimpfung zu erbringen. Für die Dauer des Aufenthalts auf dem Vereinsgelände bleibt jeder Hundeführer/Besitzer verantwortlicher Halter im Sinne des BGB.

5. Kranke Hunde:

Kranke und krankheitsverdächtige Hunde dürfen das Vereinsgelände nicht betreten. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt solche Hunde vom Gelände zu verweisen.

6. Haftung:

Sollten Ersatzansprüche folgen aus den Punkten 3, 4 und 5 so haftet der Verein nicht.

Hier finden Sie uns

Verein der Hundefreunde e.V.
Messestr. 228
88046 Friedrichshafen

Samstags 

THS 10 - 12:30 Uhr

Junghund 14:30 - 15:15 Uhr

Junghund 15:30 - 16:15 Uhr

Basis 13:30 - 14:15 Uhr

 

Mittwochs

Welpen 16:30 - 17.15 Uhr

ab 17:15 Uhr Begleithunde

 

Donnerstags

ab 16 Uhr Junghunde

ab 18 Uhr IGP

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