Satzung

VEREINSSATZUNG des V.d.H. Friedrichshafen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein der Hundefreunde e.V. Friedrichshafen wurde im Jahr 1950 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

Der Verein ist dem Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv) angeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 Aufgabe des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports und der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

1. die Förderung des Sports mit dem Hund

2. die Förderung des Tierschutzes

3. die Bekämpfung von Tierseuchen

4. die Ausbildung von Blindenhunden

5. die Ausbildung von Hunden für die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (Katastrophenfälle)

Der Verein wahrt strengste Neutralität in religiösen, parteipolitischen und rassistischen Fragen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Haftung des Vereins

Der Verein der Hundefreunde haftet aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts lediglich im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins der Hundefreunde e.V. kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Befugnisse an einen Ausschuss übertragen. Die endgültige Aufnahme erfolgt erst nach Anerkennung dieser Satzung. Ob eine Mitgliedskarte ausgegeben wird, entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt aus dem Verein

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird wirksam durch eine schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand spätestens drei Monate vor Jahresende.

Mit Eingang der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

§ 6 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

1. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Anordnung der Vereinsleitung

2. schwere Schädigung des Ansehens der Belange des Vereins

3. gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

4. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Ein Anruf der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg gegen die Ausschließung ist nicht zulässig.

§ 7 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein stellvertretender Vorsitzender. Beide Mitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren (zwei Jahren) gewählt. Die Wahl kann geheim oder auf Zuruf erfolgen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

Der Vorstand besteht aus:

1.) Enger Vorstand

1. Vorsitzender

2. stellvertretender Vorsitzender

3. Kassierer

4. Schriftführer

2.) Erweiterter Vorstand: (Ausschuss)

den Ausbildungswarten

den Helfern im Schutzdienst

den Platzwarten

den Bewirtungswarten

den Jugendwarten

bis zu zwei Beisitzern

Der Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Ausschuss) wirken an den Entscheidungen in sportlichen Fragen mit ihrem Stimmrecht mit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende mit einer zusätzlichen Stimme.

§ 9 Mitgliederversammlung

In einem Jahr ist mindestens eine Hauptversammlung anzuhalten. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand schriftlich, spätestens vier Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung.

§ 10

(1) Mitglieder, die Wehrdienst leisten, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder.

(2) Während des Dienstverhältnisses ruht die Beitragspflicht.

(3) Für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ist Abs. (2) nicht gültig.

§ 11 Mitgliederwerbung ist Ehrensache jedes Mitglieds. Es können keinerlei Rechtsansprüche dem Verein gegenüber geltend gemacht werden.

§ 12 Die Vereinsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung. Die Vereinsleitung muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 13 Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 14 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Es müssen aber mindestens 10 (zehn) der Vereinsmitglieder anwesend sein, um die Auflösung beschließen zu können.

§15 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins Caritas Friedrichshafen, Katharinenstr. 16 in 88045 Friedrichshafen zur Verfügung gestellt.

Friedrichshafen, 11.02.2014

Verein der Hundefreunde e.V. Friedrichshafen

-der Vorstand-